Änderung im Umsatzsteuersatz bei gewerblichen Pferdebetrieben
Aufgrund eines Erkenntnis des EuGH, durch welches die pauschale Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Umsätzen mit Pferden als EU-rechtswidrig angesehen wurde, war eine Anpassung im Umsatzsteuerrecht erforderlich.
Aufgrund dieser Entscheidung musste der Gesetzgeber eine europarechtskonforme Änderung im Umsatzsteuergesetz3 vornehmen: Ab 1. Jänner 2012 ist daher auf Umsätze mit Pferden nur dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 Prozent anwendbar, wenn diese zur Schlachtung bestimmt sind, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. Auf alle anderen Umsatze, zB Unterbringung, Fütterung, Pflege von Reit- oder Rennpferden bzw. Pensionsviehhaltung, ist der Normalsteuersatz von 20 Prozent anzuwenden.
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